AGB Werkstatt
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Fahrzeugen aller Art, für Warenlieferungen und Kostenvoranschläge
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein, einem Bestätigungsschreiben oder einer ähnlichen schriftlichen Dokumentation sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftrag kann durch den Besteller auch auf andere Art, insbesondere in elektronischer Form oder telefonisch erteilt werden. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, von der Durchführung des Auftrages solange Abstand zu nehmen, bis eine schriftliche Auftragserteilung vorliegt.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preise
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich in Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen. Preisangaben im Sinne dieser Vorschrift sind unverbindlich und geben lediglich Näherungswerte an. Diese können insbesondere durch unvorhergesehene, bei Auftragserteilung nicht erkennbare, jedoch erforderliche Maßnahmen erheblich vom Kostenvoranschlag abweichen. Der Auftragnehmer ist gehalten, den Auftraggeber vor Ausführung der Arbeiten über derartige Änderungen zu informieren.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. An diesen ist der Auftragnehmer bis zum Ablauf von 2 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet. Wird aufgrund des Kos-tenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.
III. Lieferfristen
Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn es ist etwas ausdrücklich anderes vereinbart. Wird Ware auf Verlangen eines Kunden versandt, so geht die Gefahr (Untergang, Verschlechterung) auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Ware den mit der Ausführung der Versendung Beauftragten übergeben hat.
IV. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen, der unverbindlich ist.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich als verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin schuldhaft länger als 24 Stunden nicht ein, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Stellung eines Ersatzfahrzeuges. Dieses ist nach Meldung der Fertigstellung unverzüglich an den Auftragnehmer zurück zu geben. Weiterer Schadensersatz ist ausgeschlossen.
3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Be-triebsstörungen oder ähnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerung keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
V. Abnahme
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige, die mündlich, schriftlich oder in anderer Form erfolgen kann, abzuholen. Eine Postsendung gilt an dem Brief-/Rechnungsdatum folgenden Tag als zugegangen. Die Abnahme und Abholung erfolgt - soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist - im Betrieb des Auftragnehmers.
2. Die Gefahr, insbesondere der Verschlechterung oder des Untergangs, geht bei Nichtabholung innerhalb der vorbezeichneten Fristen auf den Auftraggeber über.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer eine Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Repara-turgegenstandes oder der bestellen Ware und deren Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung. Für die Berechnung der Frist kommt es auf das Datum der Rechnung an.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Reparaturauftrag beruht.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Ausschlussfrist
Eine etwaige Beanstandung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Ansprüche, die später geltend gemacht werden, sind verwirkt.
VIII. Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinem Besitz gelangten Gegenständen zu.
Dieses Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
IX. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei Geschäften mit Unternehmern gilt dieser Eigentumsvorbehalt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Soweit eingebaute Zubehör- und Ersatzteile sowie Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur unanfechtbaren, vollständigen Bezahlung vor
X. Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in 1 Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnisse eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem nach beschriebenem Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, insbesondere Materiallieferungen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in 1 Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. Für gebrauchte Gegenstände, insbesondere gebrauchte Austauschteile, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.
3. Für die Abwicklung der Mangelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen.
b) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz- Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers und müssen diesem ausgehändigt werden.
XI. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt, soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurden. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht , ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, sowie die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursachte Schäden, wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet.
2. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Ersatzlieferungen eine entsprechend dem Abnutzungsgrad des reklamierten Gegenstandes geringere Gutschrift zu erteilen oder geringere Zahlung zu leisten. Der Kunde hat sich bei Neulieferung einen entsprechenden Betrag anrechnen zu lassen. Der Kunde hat die Wahl zwischen Gutschrift oder Zahlung.
4. Sachmängel-Haftungsansprüche gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, wenn Mängel, Beeinträchtigungen oder Schäden ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass
a) die von dem Auftragnehmer gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde
b) Betriebsvorschriften nicht eingehalten wurden
c) der Gegenstand vorschriftswidrig beansprucht wurde, insbesondere durch unzulässig hohe Belastung
d) der Gegenstand durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden ist
e) natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung und aus Anlass der Entstehung dieser Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.